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== § 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten ==
(1)[[law:zpo:173#abs_1_1|1]] Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem
sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden.
(2)[[law:zpo:173#abs_2_1|1]] Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung
eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen:
1. [[law:zpo:173#abs_2_2|2]]Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie
sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte
Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer
erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie
2. [[law:zpo:173#abs_2_3|3]]Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts.
(3)[[law:zpo:173#abs_3_1|1]] Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird
durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das
Gericht zu übermitteln ist. [[law:zpo:173#abs_3_2|2]]Für die Übermittlung ist der vom Gericht
mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu
verwenden. [[law:zpo:173#abs_3_3|3]]Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur
Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als
elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln.
(4)[[law:zpo:173#abs_4_1|1]] An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches
Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung
elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben.
[[law:zpo:173#abs_4_2|2]]Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments
im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als
erteilt. [[law:zpo:173#abs_4_3|3]]Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch
allgemein erteilen. [[law:zpo:173#abs_4_4|4]]Ein elektronisches Dokument gilt am vierten Tag
nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag
des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach
als zugestellt. [[law:zpo:173#abs_4_5|5]]Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass
das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.