[[{}law:zpo:172|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:174|→]] == § 173 Zustellung von elektronischen Dokumenten == (1)[[law:zpo:173#abs_1_1|1]] Ein elektronisches Dokument kann elektronisch nur auf einem sicheren Übermittlungsweg zugestellt werden. (2)[[law:zpo:173#abs_2_1|1]] Einen sicheren Übermittlungsweg für die elektronische Zustellung eines elektronischen Dokuments haben zu eröffnen: 1. [[law:zpo:173#abs_2_2|2]]Rechtsanwälte, Notare, Gerichtsvollzieher, Steuerberater sowie sonstige in professioneller Eigenschaft am Prozess beteiligte Personen, Vereinigungen und Organisationen, bei denen von einer erhöhten Zuverlässigkeit ausgegangen werden kann, sowie 2. [[law:zpo:173#abs_2_3|3]]Behörden, Körperschaften oder Anstalten des öffentlichen Rechts. (3)[[law:zpo:173#abs_3_1|1]] Die elektronische Zustellung an die in Absatz 2 Genannten wird durch ein elektronisches Empfangsbekenntnis nachgewiesen, das an das Gericht zu übermitteln ist. [[law:zpo:173#abs_3_2|2]]Für die Übermittlung ist der vom Gericht mit der Zustellung zur Verfügung gestellte strukturierte Datensatz zu verwenden. [[law:zpo:173#abs_3_3|3]]Stellt das Gericht keinen strukturierten Datensatz zur Verfügung, so ist dem Gericht das elektronische Empfangsbekenntnis als elektronisches Dokument (§ 130a) zu übermitteln. (4)[[law:zpo:173#abs_4_1|1]] An andere als die in Absatz 2 Genannten kann ein elektronisches Dokument elektronisch nur zugestellt werden, wenn sie der Zustellung elektronischer Dokumente für das jeweilige Verfahren zugestimmt haben. [[law:zpo:173#abs_4_2|2]]Die Zustimmung gilt mit der Einreichung eines elektronischen Dokuments im jeweiligen Verfahren auf einem sicheren Übermittlungsweg als erteilt. [[law:zpo:173#abs_4_3|3]]Andere als natürliche Personen können die Zustimmung auch allgemein erteilen. [[law:zpo:173#abs_4_4|4]]Ein elektronisches Dokument gilt am vierten Tag nach dem auf der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesenen Tag des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach als zugestellt. [[law:zpo:173#abs_4_5|5]]Satz 4 gilt nicht, wenn der Empfänger nachweist, dass das Dokument nicht oder zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist.