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== § 175 Zustellung von Schriftstücken gegen Empfangsbekenntnis ==
(1)[[law:zpo:175#abs_1_1|1]] Ein Schriftstück kann den in § 173 Absatz 2 Genannten gegen
Empfangsbekenntnis zugestellt werden.
(2)[[law:zpo:175#abs_2_1|1]] Eine Zustellung gegen Empfangsbekenntnis kann auch durch Telekopie
erfolgen. [[law:zpo:175#abs_2_2|2]]Die Übermittlung soll mit dem Hinweis „Zustellung gegen
Empfangsbekenntnis“ eingeleitet werden und die absendende Stelle, den
Namen und die Anschrift des Zustellungsadressaten sowie den Namen des
Justizbediensteten erkennen lassen, der das Dokument zur Übermittlung
aufgegeben hat.
(3)[[law:zpo:175#abs_3_1|1]] Die Zustellung nach den Absätzen 1 und 2 wird durch das mit Datum
und Unterschrift des Adressaten versehene Empfangsbekenntnis
nachgewiesen.
(4)[[law:zpo:175#abs_4_1|1]] Das Empfangsbekenntnis muss schriftlich, durch Telekopie oder als
elektronisches Dokument (§ 130a) an das Gericht gesandt werden.