[[{}law:zpo:175|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:177|→]]
== § 176 Zustellung durch Einschreiben mit Rückschein; Zustellungsauftrag ==
(1)[[law:zpo:176#abs_1_1|1]] Ein Schriftstück kann durch Einschreiben mit Rückschein zugestellt
werden. [[law:zpo:176#abs_1_2|2]]Zum Nachweis der Zustellung genügt der Rückschein.
(2)[[law:zpo:176#abs_2_1|1]] Wird die Post, ein Justizbediensteter oder ein Gerichtsvollzieher
mit der Zustellung eines Schriftstücks beauftragt oder wird eine
andere Behörde um die Zustellung ersucht, so übergibt die
Geschäftsstelle das zuzustellende Schriftstück in einem verschlossenen
Umschlag und ein vorbereitetes Formular einer Zustellungsurkunde. [[law:zpo:176#abs_2_2|2]]Die
Zustellung erfolgt nach den §§ 177 bis 181.