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== § 178 Ersatzzustellung in der Wohnung, in Geschäftsräumen und Einrichtungen ==
(1)[[law:zpo:178#abs_1_1|1]] Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in
dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie
wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden
1. in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der
Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen
Mitbewohner,
2. in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3. in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem
dazu ermächtigten Vertreter.
(2)[[law:zpo:178#abs_2_1|1]] Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist
unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der
zugestellt werden soll, beteiligt ist.