[[{}law:zpo:180|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:182|→]]
== § 181 Ersatzzustellung durch Niederlegung ==
(1)[[law:zpo:181#abs_1_1|1]] Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 nicht
ausführbar, kann das zuzustellende Schriftstück auf der
Geschäftsstelle des Amtsgerichts, in dessen Bezirk der Ort der
Zustellung liegt, niedergelegt werden. [[law:zpo:181#abs_1_2|2]]Wird die Post mit der
Ausführung der Zustellung beauftragt, ist das zuzustellende
Schriftstück am Ort der Zustellung oder am Ort des Amtsgerichts bei
einer von der Post dafür bestimmten Stelle niederzulegen. [[law:zpo:181#abs_1_3|3]]Über die
Niederlegung ist eine schriftliche Mitteilung auf dem vorgesehenen
Formular unter der Anschrift der Person, der zugestellt werden soll,
in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abzugeben oder, wenn
das nicht möglich ist, an der Tür der Wohnung, des Geschäftsraums oder
der Gemeinschaftseinrichtung anzuheften. [[law:zpo:181#abs_1_4|4]]Das Schriftstück gilt mit der
Abgabe der schriftlichen Mitteilung als zugestellt. [[law:zpo:181#abs_1_5|5]]Der Zusteller
vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum
der Zustellung.
(2)[[law:zpo:181#abs_2_1|1]] Das niedergelegte Schriftstück ist drei Monate zur Abholung
bereitzuhalten. [[law:zpo:181#abs_2_2|2]]Nicht abgeholte Schriftstücke sind danach an den
Absender zurückzusenden.