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== § 182 Zustellungsurkunde ==
(1)[[law:zpo:182#abs_1_1|1]] Zum Nachweis der Zustellung nach den §§ 171, 177 bis 181 ist eine
Urkunde auf dem hierfür vorgesehenen Formular anzufertigen. [[law:zpo:182#abs_1_2|2]]Für diese
Zustellungsurkunde gilt § 418.
(2)[[law:zpo:182#abs_2_1|1]] Die Zustellungsurkunde muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Person, der zugestellt werden soll,
2. die Bezeichnung der Person, an die der Brief oder das Schriftstück
übergeben wurde,
3. im Falle des § 171 die Angabe, dass die Vollmachtsurkunde vorgelegen
hat,
4. im Falle der §§ 178, 180 die Angabe des Grundes, der diese Zustellung
rechtfertigt und wenn nach § 181 verfahren wurde, die Bemerkung, wie
die schriftliche Mitteilung abgegeben wurde,
5. im Falle des § 179 die Erwähnung, wer die Annahme verweigert hat und
dass der Brief am Ort der Zustellung zurückgelassen oder an den
Absender zurückgesandt wurde,
6. die Bemerkung, dass der Tag der Zustellung auf dem Umschlag, der das
zuzustellende Schriftstück enthält, vermerkt ist,
7. den Ort, das Datum und auf Anordnung der Geschäftsstelle auch die
Uhrzeit der Zustellung,
8. [[law:zpo:182#abs_2_2|2]]Name, Vorname und Unterschrift des Zustellers sowie die Angabe des
beauftragten Unternehmens oder der ersuchten Behörde.
(3)[[law:zpo:182#abs_3_1|1]] Die Zustellungsurkunde ist der Geschäftsstelle in Urschrift oder
als elektronisches Dokument unverzüglich zurückzuleiten.