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== § 183 Zustellung im Ausland ==
(1)[[law:zpo:183#abs_1_1|1]] Für die Durchführung
1. der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 25. [[law:zpo:183#abs_1_2|2]]November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und
außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den
Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. [[law:zpo:183#abs_1_3|3]]L 405 vom
2\.12.2020, S. 40; L 173 vom 30.6.2022, S. 133) in ihrer jeweils
geltenden Fassung sowie
2. des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem
Königreich Dänemark vom 19. [[law:zpo:183#abs_1_4|4]]Oktober 2005 über die Zustellung
gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder
Handelssachen (ABl. [[law:zpo:183#abs_1_5|5]]L 300 vom 17.11.2005, S. 55; L 120 vom 5.5.2006,
S. 23), das durch die Mitteilung Dänemarks vom 22. [[law:zpo:183#abs_1_6|6]]Dezember 2020 (ABl.
[[law:zpo:183#abs_1_7|7]] L 19 vom 21.1.2021, S. 1) geändert worden ist,
gelten § 1067 Absatz 1, § 1069 Absatz 1 sowie die §§ 1070 und 1071.
[[law:zpo:183#abs_1_8|8]]Soweit nicht für die Zustellung im Ausland die vorgenannten Regelungen
maßgeblich sind, gelten für die Zustellung im Ausland die Absätze 2
bis 6.
(2)[[law:zpo:183#abs_2_1|1]] Eine Zustellung im Ausland ist nach den völkerrechtlichen
Vereinbarungen vorzunehmen, die im Verhältnis zu dem jeweiligen Staat
gelten. [[law:zpo:183#abs_2_2|2]]Wenn Schriftstücke aufgrund solcher Vereinbarungen unmittelbar
durch die Post zugestellt werden dürfen, dann soll dies durch
Einschreiben mit Rückschein oder mittels eines gleichwertigen
Nachweises bewirkt werden, anderenfalls soll die Zustellung auf
Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts unmittelbar durch die
Behörden des ausländischen Staates erfolgen. [[law:zpo:183#abs_2_3|3]]Eine Zustellung durch die
zuständige deutsche Auslandsvertretung soll nur in den Fällen des
Absatzes 4 erfolgen.
(3)[[law:zpo:183#abs_3_1|1]] Bestehen keine völkerrechtlichen Vereinbarungen zur Zustellung, so
erfolgt die Zustellung vorbehaltlich des Absatzes 4 auf Ersuchen des
Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die Behörden des ausländischen
Staates.
(4)[[law:zpo:183#abs_4_1|1]] Folgende Zustellungen in den Fällen der Absätze 2 und 3 erfolgen
auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts durch die zuständige
deutsche Auslandsvertretung:
1. [[law:zpo:183#abs_4_2|2]]Zustellungen, deren Erledigung durch die Behörden des ausländischen
Staates nicht oder nicht innerhalb einer angemessenen Zeit zu erwarten
ist oder für die ein sonstiger begründeter Ausnahmefall vorliegt,
2. [[law:zpo:183#abs_4_3|3]]Zustellungen an ausländische Staaten sowie
3. [[law:zpo:183#abs_4_4|4]]Zustellungen an entsandte Beschäftigte einer deutschen
Auslandsvertretung und die in ihrer Privatwohnung lebenden Personen.
(5)[[law:zpo:183#abs_5_1|1]] Zum Nachweis der Zustellung nach Absatz 2 Satz 2 erster Halbsatz
genügt der Rückschein oder ein gleichwertiger Nachweis. [[law:zpo:183#abs_5_2|2]]Im Übrigen
wird die Zustellung durch das Zeugnis der ersuchten Behörde
nachgewiesen.
(6)[[law:zpo:183#abs_6_1|1]] Soweit völkerrechtliche Vereinbarungen eine Zustellung
außergerichtlicher Schriftstücke ermöglichen, ist für die Übermittlung
solcher Schriftstücke in das Ausland das Amtsgericht zuständig, in
dessen Bezirk die Person, die die Zustellung betreibt, ihren Wohnsitz
oder gewöhnlichen Aufenthalt hat. [[law:zpo:183#abs_6_2|2]]Bei notariellen Urkunden ist auch
das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirk der beurkundende Notar
seinen Amtssitz hat. [[law:zpo:183#abs_6_3|3]]Bei juristischen Personen tritt an die Stelle des
Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts der Sitz der juristischen
Person.