[[{}law:zpo:183|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:185|→]] == § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post == (1)[[law:zpo:184#abs_1_1|1]] Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5 anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat. [[law:zpo:184#abs_1_2|2]]Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post gegeben wird. (2)[[law:zpo:184#abs_2_1|1]] Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als zugestellt. [[law:zpo:184#abs_2_2|2]]Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. [[law:zpo:184#abs_2_3|3]]In der Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. [[law:zpo:184#abs_2_4|4]]Zum Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.