[[{}law:zpo:183|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:185|→]]
== § 184 Zustellungsbevollmächtigter; Zustellung durch Aufgabe zur Post ==
(1)[[law:zpo:184#abs_1_1|1]] Das Gericht kann bei der Zustellung nach § 183 Absatz 2 bis 5
anordnen, dass die Partei innerhalb einer angemessenen Frist einen
Zustellungsbevollmächtigten benennt, der im Inland wohnt oder dort
einen Geschäftsraum hat, falls sie nicht einen Prozessbevollmächtigten
bestellt hat. [[law:zpo:184#abs_1_2|2]]Wird kein Zustellungsbevollmächtigter benannt, so können
spätere Zustellungen bis zur nachträglichen Benennung dadurch bewirkt
werden, dass das Schriftstück unter der Anschrift der Partei zur Post
gegeben wird.
(2)[[law:zpo:184#abs_2_1|1]] Das Schriftstück gilt zwei Wochen nach Aufgabe zur Post als
zugestellt. [[law:zpo:184#abs_2_2|2]]Das Gericht kann eine längere Frist bestimmen. [[law:zpo:184#abs_2_3|3]]In der
Anordnung nach Absatz 1 ist auf diese Rechtsfolgen hinzuweisen. [[law:zpo:184#abs_2_4|4]]Zum
Nachweis der Zustellung ist in den Akten zu vermerken, zu welcher Zeit
und unter welcher Anschrift das Schriftstück zur Post gegeben wurde.