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== § 186 Bewilligung und Ausführung der öffentlichen Zustellung ==
(1)[[law:zpo:186#abs_1_1|1]] Über die Bewilligung der öffentlichen Zustellung entscheidet das
Prozessgericht. [[law:zpo:186#abs_1_2|2]]Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung
ergehen.
(2)[[law:zpo:186#abs_2_1|1]] Die öffentliche Zustellung erfolgt durch Aushang einer
Benachrichtigung an der Gerichtstafel oder durch Veröffentlichung der
Benachrichtigung in einem elektronischen Informations- und
Kommunikationssystem, das im Gericht öffentlich zugänglich ist. [[law:zpo:186#abs_2_2|2]]Die
Benachrichtigung muss erkennen lassen
1. die Person, für die zugestellt wird,
2. den Namen und die letzte bekannte Anschrift des Zustellungsadressaten,
3. das Datum, das Aktenzeichen des Schriftstücks und die Bezeichnung des
Prozessgegenstandes sowie
4. die Stelle, wo das Schriftstück eingesehen werden kann.
[[law:zpo:186#abs_2_3|3]]Die Benachrichtigung muss den Hinweis enthalten, dass ein Schriftstück
öffentlich zugestellt wird und Fristen in Gang gesetzt werden können,
nach deren Ablauf Rechtsverluste drohen können. [[law:zpo:186#abs_2_4|4]]Bei der Zustellung
einer Ladung muss die Benachrichtigung den Hinweis enthalten, dass das
Schriftstück eine Ladung zu einem Termin enthält, dessen Versäumung
Rechtsnachteile zur Folge haben kann.
(3)[[law:zpo:186#abs_3_1|1]] In den Akten ist zu vermerken, wann die Benachrichtigung
ausgehängt und wann sie abgenommen wurde.