[[{}law:zpo:187|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:189|→]] == § 188 Zeitpunkt der öffentlichen Zustellung == Das Schriftstück gilt als zugestellt, wenn seit dem Aushang der Benachrichtigung ein Monat vergangen ist. Das Prozessgericht kann eine längere Frist bestimmen.