[[{}law:zpo:189|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:191|→]] == § 190 Einheitliche Zustellungsformulare == Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Vereinfachung und Vereinheitlichung der Zustellung Formulare einzuführen.