[[{}law:zpo:190|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:192|→]] == § 191 Zustellung == Ist eine Zustellung auf Betreiben der Parteien zugelassen oder vorgeschrieben, finden die Vorschriften über die Zustellung von Amts wegen entsprechende Anwendung, soweit sich nicht aus den nachfolgenden Vorschriften Abweichungen ergeben.