[[{}law:zpo:192|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:193a|→]]
== § 193 Zustellung von Schriftstücken ==
(1)[[law:zpo:193#abs_1_1|1]] Soll ein Dokument als Schriftstück zugestellt werden, so
übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende
Dokument
1. in Papierform zusammen mit den erforderlichen Abschriften oder
2. als elektronisches Dokument auf einem sicheren Übermittlungsweg.
[[law:zpo:193#abs_1_2|2]]Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 beglaubigt der Gerichtsvollzieher die
Abschriften; er kann fehlende Abschriften selbst herstellen. [[law:zpo:193#abs_1_3|3]]Im Falle
des Satzes 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher die
erforderlichen Abschriften als Ausdrucke selbst und beglaubigt diese.
(2)[[law:zpo:193#abs_2_1|1]] Der Gerichtsvollzieher beurkundet im Falle des Absatzes 1 Satz 1
Nummer 1 auf der Urschrift des zuzustellenden Schriftstücks oder auf
dem mit der Urschrift zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular
die Ausführung der Zustellung nach § 182 Abs. 2 und vermerkt die
Person, in deren Auftrag er zugestellt hat. [[law:zpo:193#abs_2_2|2]]Im Falle des Absatzes 1
Satz 1 Nummer 2 gilt Satz 1 mit der Maßgabe, dass der
Gerichtsvollzieher die Beurkundung auf einem Ausdruck des
zuzustellenden elektronischen Dokuments oder auf dem mit dem Ausdruck
zu verbindenden hierfür vorgesehenen Formular vornimmt. [[law:zpo:193#abs_2_3|3]]Bei Zustellung
durch Aufgabe zur Post ist das Datum und die Anschrift, unter der die
Aufgabe erfolgte, zu vermerken.
(3)[[law:zpo:193#abs_3_1|1]] Der Gerichtsvollzieher vermerkt auf dem zu übergebenden
Schriftstück den Tag der Zustellung, sofern er nicht eine beglaubigte
Abschrift der Zustellungsurkunde übergibt.
(4)[[law:zpo:193#abs_4_1|1]] Die Zustellungsurkunde ist der Partei zu übermitteln, für die
zugestellt wurde.