[[{}law:zpo:193|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:194|→]] == § 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten == (1)[[law:zpo:193a#abs_1_1|1]] Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden, so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende Dokument 1. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder 2. als Schriftstück. [[law:zpo:193a#abs_1_2|2]]Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das Schriftstück in ein elektronisches Dokument. (2)[[law:zpo:193a#abs_2_1|1]] Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte Eingangsbestätigung. [[law:zpo:193a#abs_2_2|2]]Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. [[law:zpo:193a#abs_2_3|3]]Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. [[law:zpo:193a#abs_2_4|4]]Im Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses der Partei, für die zugestellt wurde.