[[{}law:zpo:193|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:194|→]]
== § 193a Zustellung von elektronischen Dokumenten ==
(1)[[law:zpo:193a#abs_1_1|1]] Soll ein Dokument als elektronisches Dokument zugestellt werden,
so übermittelt die Partei dem Gerichtsvollzieher das zuzustellende
Dokument
1. elektronisch auf einem sicheren Übermittlungsweg oder
2. als Schriftstück.
[[law:zpo:193a#abs_1_2|2]]Im Falle des Satzes 1 Nummer 2 überträgt der Gerichtsvollzieher das
Schriftstück in ein elektronisches Dokument.
(2)[[law:zpo:193a#abs_2_1|1]] Als Nachweis der Zustellung dient die automatisierte
Eingangsbestätigung. [[law:zpo:193a#abs_2_2|2]]Der Zeitpunkt der Zustellung ist der in der
automatisierten Eingangsbestätigung ausgewiesene Zeitpunkt des
Eingangs in dem vom Empfänger eröffneten elektronischen Postfach. [[law:zpo:193a#abs_2_3|3]]Im
Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 1 ist die automatisierte
Eingangsbestätigung mit dem zuzustellenden elektronischen Dokument zu
verbinden und der Partei zu übermitteln, für die zugestellt wurde. [[law:zpo:193a#abs_2_4|4]]Im
Falle des Absatzes 1 Satz 1 Nummer 2 fertigt der Gerichtsvollzieher
einen Ausdruck der automatisierten Eingangsbestätigung, verbindet den
Ausdruck mit dem zuzustellenden Schriftstück und übermittelt dieses
der Partei, für die zugestellt wurde.