[[{}law:zpo:193a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:195|→]]
== § 194 Zustellungsauftrag ==
(1)[[law:zpo:194#abs_1_1|1]] Beauftragt der Gerichtsvollzieher die Post mit der Ausführung der
Zustellung, vermerkt er auf dem zuzustellenden Schriftstück, im
Auftrag welcher Person er es der Post übergibt. [[law:zpo:194#abs_1_2|2]]Auf der Urschrift des
zuzustellenden Schriftstücks oder auf einem mit ihr zu verbindenden
Übergabebogen bezeugt er, dass die mit der Anschrift des
Zustellungsadressaten, der Bezeichnung des absendenden
Gerichtsvollziehers und einem Aktenzeichen versehene Sendung der Post
übergeben wurde.
(2)[[law:zpo:194#abs_2_1|1]] Die Post leitet die Zustellungsurkunde unverzüglich an den
Gerichtsvollzieher zurück.