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== § 195 Zustellung von Anwalt zu Anwalt ==
(1)[[law:zpo:195#abs_1_1|1]] Sind die Parteien durch Anwälte vertreten, so kann ein Dokument
auch dadurch zugestellt werden, dass der zustellende Anwalt das
Dokument dem anderen Anwalt übermittelt (Zustellung von Anwalt zu
Anwalt). [[law:zpo:195#abs_1_2|2]]Auch Schriftsätze, die nach den Vorschriften dieses Gesetzes
vom Amts wegen zugestellt werden, können stattdessen von Anwalt zu
Anwalt zugestellt werden, wenn nicht gleichzeitig dem Gegner eine
gerichtliche Anordnung mitzuteilen ist. [[law:zpo:195#abs_1_3|3]]In dem Schriftsatz soll die
Erklärung enthalten sein, dass von Anwalt zu Anwalt zugestellt werde.
[[law:zpo:195#abs_1_4|4]]Die Zustellung ist dem Gericht, sofern dies für die zu treffende
Entscheidung erforderlich ist, nachzuweisen. [[law:zpo:195#abs_1_5|5]]Für die Zustellung von
Anwalt zu Anwalt gelten § 173 Absatz 1 und § 175 Absatz 2 Satz 1
entsprechend.
(2)[[law:zpo:195#abs_2_1|1]] Zum Nachweis der Zustellung eines Schriftstücks genügt das mit
Datum und Unterschrift versehene Empfangsbekenntnis desjenigen
Anwalts, dem zugestellt worden ist. § 175 Absatz 4 gilt entsprechend.
[[law:zpo:195#abs_2_2|2]]Die Zustellung eines elektronischen Dokuments ist durch ein
elektronisches Empfangsbekenntnis in Form eines strukturierten
Datensatzes nachzuweisen. [[law:zpo:195#abs_2_3|3]]Der Anwalt, der zustellt, hat dem anderen
Anwalt auf Verlangen eine Bescheinigung über die Zustellung zu
erteilen.