[[{}law:zpo:19|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:19b|→]] == § 19a Allgemeiner Gerichtsstand des Insolvenzverwalters == Der allgemeine Gerichtsstand eines Insolvenzverwalters für Klagen, die sich auf die Insolvenzmasse beziehen, wird durch den Sitz des Insolvenzgerichts bestimmt.