[[{}law:zpo:19a|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:20|→]]
== § 19b Ausschließlicher Gerichtsstand bei restrukturierungsbezogenen Klagen; Verordnungsermächtigung ==
(1)[[law:zpo:19b#abs_1_1|1]] Für Klagen, die sich auf Restrukturierungssachen nach dem
Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz beziehen,
ist ausschließlich das Gericht zuständig, in dessen Bezirk das für die
Restrukturierungssache zuständige Restrukturierungsgericht seinen Sitz
hat.
(2)[[law:zpo:19b#abs_2_1|1]] Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke
mehrerer Oberlandesgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen
Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. [[law:zpo:19b#abs_2_2|2]]Die
Landesregierungen können diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.