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== § 21 Besonderer Gerichtsstand der Niederlassung ==
(1)[[law:zpo:21#abs_1_1|1]] Hat jemand zum Betrieb einer Fabrik, einer Handlung oder eines
anderen Gewerbes eine Niederlassung, von der aus unmittelbar Geschäfte
geschlossen werden, so können gegen ihn alle Klagen, die auf den
Geschäftsbetrieb der Niederlassung Bezug haben, bei dem Gericht des
Ortes erhoben werden, wo die Niederlassung sich befindet.
(2)[[law:zpo:21#abs_2_1|1]] Der Gerichtsstand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen
Personen begründet, die ein mit Wohn- und Wirtschaftsgebäuden
versehenes Gut als Eigentümer, Nutznießer oder Pächter bewirtschaften,
soweit diese Klagen die auf die Bewirtschaftung des Gutes sich
beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.