[[{}law:zpo:214|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:216|→]] == § 215 Notwendiger Inhalt der Ladung zur mündlichen Verhandlung == (1)[[law:zpo:215#abs_1_1|1]] In der Ladung zur mündlichen Verhandlung ist über die Folgen einer Versäumung des Termins zu belehren (§§ 330 bis 331a). [[law:zpo:215#abs_1_2|2]]Die Belehrung hat die Rechtsfolgen aus den §§ 91 und 708 Nr. 2 zu umfassen. (2)[[law:zpo:215#abs_2_1|1]] In Anwaltsprozessen muss die Ladung zur mündlichen Verhandlung, sofern die Zustellung nicht an einen Rechtsanwalt erfolgt, die Aufforderung enthalten, einen Anwalt zu bestellen.