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== § 216 Terminsbestimmung ==
(1)[[law:zpo:216#abs_1_1|1]] Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder
Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher
Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche
Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.
(2)[[law:zpo:216#abs_2_1|1]] Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.
(3)[[law:zpo:216#abs_3_1|1]] Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine
nur in Notfällen anzuberaumen.