[[{}law:zpo:216|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:218|→]] == § 217 Ladungsfrist == Die Frist, die in einer anhängigen Sache zwischen der Zustellung der Ladung und dem Terminstag liegen soll (Ladungsfrist), beträgt in Anwaltsprozessen mindestens eine Woche, in anderen Prozessen mindestens drei Tage.