[[{}law:zpo:217|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:219|→]] == § 218 Entbehrlichkeit der Ladung == Zu Terminen, die in verkündeten Entscheidungen bestimmt sind, ist eine Ladung der Parteien unbeschadet der Vorschriften des § 141 Abs. 2 nicht erforderlich.