[[{}law:zpo:218|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:220|→]]
== § 219 Terminsort ==
(1)[[law:zpo:219#abs_1_1|1]] Die Termine werden an der Gerichtsstelle abgehalten, sofern nicht
die Einnahme eines Augenscheins an Ort und Stelle, die Verhandlung mit
einer am Erscheinen vor Gericht verhinderten Person oder eine sonstige
Handlung erforderlich ist, die an der Gerichtsstelle nicht vorgenommen
werden kann.
(2)[[law:zpo:219#abs_2_1|1]] Der Bundespräsident ist nicht verpflichtet, persönlich an der
Gerichtsstelle zu erscheinen.