[[{}law:zpo:223|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:225|→]]
== § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung ==
(1)[[law:zpo:224#abs_1_1|1]] Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der
Notfristen, abgekürzt werden. [[law:zpo:224#abs_1_2|2]]Notfristen sind nur diejenigen Fristen,
die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind.
(2)[[law:zpo:224#abs_2_1|1]] Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt
oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind,
gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen.
(3)[[law:zpo:224#abs_3_1|1]] Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der
vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes
bestimmt ist.