[[{}law:zpo:223|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:225|→]] == § 224 Fristkürzung; Fristverlängerung == (1)[[law:zpo:224#abs_1_1|1]] Durch Vereinbarung der Parteien können Fristen, mit Ausnahme der Notfristen, abgekürzt werden. [[law:zpo:224#abs_1_2|2]]Notfristen sind nur diejenigen Fristen, die in diesem Gesetz als solche bezeichnet sind. (2)[[law:zpo:224#abs_2_1|1]] Auf Antrag können richterliche und gesetzliche Fristen abgekürzt oder verlängert werden, wenn erhebliche Gründe glaubhaft gemacht sind, gesetzliche Fristen jedoch nur in den besonders bestimmten Fällen. (3)[[law:zpo:224#abs_3_1|1]] Im Falle der Verlängerung wird die neue Frist von dem Ablauf der vorigen Frist an berechnet, wenn nicht im einzelnen Fall ein anderes bestimmt ist.