[[{}law:zpo:224|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:226|→]] == § 225 Verfahren bei Friständerung == (1)[[law:zpo:225#abs_1_1|1]] Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden. (2)[[law:zpo:225#abs_2_1|1]] Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung des Gegners bewilligt werden. (3)[[law:zpo:225#abs_3_1|1]] Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.