[[{}law:zpo:224|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:226|→]]
== § 225 Verfahren bei Friständerung ==
(1)[[law:zpo:225#abs_1_1|1]] Über das Gesuch um Abkürzung oder Verlängerung einer Frist kann
ohne mündliche Verhandlung entschieden werden.
(2)[[law:zpo:225#abs_2_1|1]] Die Abkürzung oder wiederholte Verlängerung darf nur nach Anhörung
des Gegners bewilligt werden.
(3)[[law:zpo:225#abs_3_1|1]] Eine Anfechtung des Beschlusses, durch den das Gesuch um
Verlängerung einer Frist zurückgewiesen ist, findet nicht statt.