[[{}law:zpo:225|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:227|→]]
== § 226 Abkürzung von Zwischenfristen ==
(1)[[law:zpo:226#abs_1_1|1]] Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die
für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können
auf Antrag abgekürzt werden.
(2)[[law:zpo:226#abs_2_1|1]] Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch
nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche
Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann.
(3)[[law:zpo:226#abs_3_1|1]] Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne
Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese
Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.