[[{}law:zpo:225|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:227|→]] == § 226 Abkürzung von Zwischenfristen == (1)[[law:zpo:226#abs_1_1|1]] Einlassungsfristen, Ladungsfristen sowie diejenigen Fristen, die für die Zustellung vorbereitender Schriftsätze bestimmt sind, können auf Antrag abgekürzt werden. (2)[[law:zpo:226#abs_2_1|1]] Die Abkürzung der Einlassungs- und der Ladungsfristen wird dadurch nicht ausgeschlossen, dass infolge der Abkürzung die mündliche Verhandlung durch Schriftsätze nicht vorbereitet werden kann. (3)[[law:zpo:226#abs_3_1|1]] Der Vorsitzende kann bei Bestimmung des Termins die Abkürzung ohne Anhörung des Gegners und des sonst Beteiligten verfügen; diese Verfügung ist dem Beteiligten abschriftlich mitzuteilen.