[[{}law:zpo:226|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:228|→]]
== § 227 Terminsänderung ==
(1)[[law:zpo:227#abs_1_1|1]] Aus erheblichen Gründen kann ein Termin aufgehoben oder verlegt
sowie eine Verhandlung vertagt werden. [[law:zpo:227#abs_1_2|2]]Erhebliche Gründe sind
insbesondere nicht
1. das Ausbleiben einer Partei oder die Ankündigung, nicht zu erscheinen,
wenn nicht das Gericht dafür hält, dass die Partei ohne ihr
Verschulden am Erscheinen verhindert ist;
2. die mangelnde Vorbereitung einer Partei, wenn nicht die Partei dies
genügend entschuldigt;
3. das Einvernehmen der Parteien allein.
[[law:zpo:227#abs_1_3|3]]Von einer Terminsänderung soll abgesehen werden, wenn sich der Termin
für eine Durchführung als Videoverhandlung nach § 128a oder als
Beweisaufnahme nach § 284 Absatz 2 eignet und die erheblichen Gründe
nach Satz 1 dadurch entfallen.
(2)[[law:zpo:227#abs_2_1|1]] Die erheblichen Gründe sind auf Verlangen des Vorsitzenden, für
eine Vertagung auf Verlangen des Gerichts glaubhaft zu machen.
(3)[[law:zpo:227#abs_3_1|1]] Ein für die Zeit vom 1. [[law:zpo:227#abs_3_2|2]]Juli bis 31. [[law:zpo:227#abs_3_3|3]]August bestimmter Termin, mit
Ausnahme eines Termins zur Verkündung einer Entscheidung, ist auf
Antrag innerhalb einer Woche nach Zugang der Ladung oder
Terminsbestimmung zu verlegen. [[law:zpo:227#abs_3_4|4]]Dies gilt nicht für
1. [[law:zpo:227#abs_3_5|5]]Arrestsachen oder die eine einstweilige Verfügung oder einstweilige
Anordnung betreffenden Sachen,
2. [[law:zpo:227#abs_3_6|6]]Streitigkeiten wegen Überlassung, Benutzung, Räumung oder Herausgabe
von Räumen oder wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum
auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
3. (weggefallen)
4. [[law:zpo:227#abs_3_7|7]]Wechsel- oder Scheckprozesse,
5. [[law:zpo:227#abs_3_8|8]]Bausachen, wenn über die Fortsetzung eines angefangenen Baues
gestritten wird,
6. [[law:zpo:227#abs_3_9|9]]Streitigkeiten wegen Überlassung oder Herausgabe einer Sache an eine
Person, bei der die Sache nicht der Pfändung unterworfen ist,
7. [[law:zpo:227#abs_3_10|10]]Zwangsvollstreckungsverfahren oder
8. [[law:zpo:227#abs_3_11|11]]Verfahren der Vollstreckbarerklärung oder zur Vornahme richterlicher
Handlungen im Schiedsverfahren;
dabei genügt es, wenn nur einer von mehreren Ansprüchen die
Voraussetzungen erfüllt. [[law:zpo:227#abs_3_12|12]]Wenn das Verfahren besonderer Beschleunigung
bedarf, ist dem Verlegungsantrag nicht zu entsprechen.
(4)[[law:zpo:227#abs_4_1|1]] Ein Antrag auf Terminsverlegung soll eine Äußerung dazu enthalten,
ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung (§ 128a) Bedenken
bestehen.
(5)[[law:zpo:227#abs_5_1|1]] Über die Aufhebung sowie Verlegung eines Termins entscheidet der
Vorsitzende ohne mündliche Verhandlung; über die Vertagung einer
Verhandlung entscheidet das Gericht. [[law:zpo:227#abs_5_2|2]]Die Entscheidung ist kurz zu
begründen. [[law:zpo:227#abs_5_3|3]]Sie ist unanfechtbar.