[[{}law:zpo:230|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:232|→]] == § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung == (1)[[law:zpo:231#abs_1_1|1]] Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert. (2)[[law:zpo:231#abs_2_1|1]] Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte Prozesshandlung nachgeholt werden.