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== § 231 Keine Androhung; Nachholung der Prozesshandlung ==
(1)[[law:zpo:231#abs_1_1|1]] Einer Androhung der gesetzlichen Folgen der Versäumung bedarf es
nicht; sie treten von selbst ein, sofern nicht dieses Gesetz einen auf
Verwirklichung des Rechtsnachteils gerichteten Antrag erfordert.
(2)[[law:zpo:231#abs_2_1|1]] Im letzteren Fall kann, solange nicht der Antrag gestellt und die
mündliche Verhandlung über ihn geschlossen ist, die versäumte
Prozesshandlung nachgeholt werden.