[[{}law:zpo:233|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:235|→]]
== § 234 Wiedereinsetzungsfrist ==
(1)[[law:zpo:234#abs_1_1|1]] Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist
beantragt werden. [[law:zpo:234#abs_1_2|2]]Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei
verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision,
der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten.
(2)[[law:zpo:234#abs_2_1|1]] Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist.
(3)[[law:zpo:234#abs_3_1|1]] Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an
gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.