[[{}law:zpo:233|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:235|→]] == § 234 Wiedereinsetzungsfrist == (1)[[law:zpo:234#abs_1_1|1]] Die Wiedereinsetzung muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden. [[law:zpo:234#abs_1_2|2]]Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei verhindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung, der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der Rechtsbeschwerde einzuhalten. (2)[[law:zpo:234#abs_2_1|1]] Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Hindernis behoben ist. (3)[[law:zpo:234#abs_3_1|1]] Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.