[[{}law:zpo:235|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:237|→]] == § 236 Wiedereinsetzungsantrag == (1)[[law:zpo:236#abs_1_1|1]] Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten. (2)[[law:zpo:236#abs_2_1|1]] Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. [[law:zpo:236#abs_2_2|2]]Innerhalb der Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.