[[{}law:zpo:235|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:237|→]]
== § 236 Wiedereinsetzungsantrag ==
(1)[[law:zpo:236#abs_1_1|1]] Die Form des Antrags auf Wiedereinsetzung richtet sich nach den
Vorschriften, die für die versäumte Prozesshandlung gelten.
(2)[[law:zpo:236#abs_2_1|1]] Der Antrag muss die Angabe der die Wiedereinsetzung begründenden
Tatsachen enthalten; diese sind bei der Antragstellung oder im
Verfahren über den Antrag glaubhaft zu machen. [[law:zpo:236#abs_2_2|2]]Innerhalb der
Antragsfrist ist die versäumte Prozesshandlung nachzuholen; ist dies
geschehen, so kann Wiedereinsetzung auch ohne Antrag gewährt werden.