[[{}law:zpo:237|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:239|→]]
== § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung ==
(1)[[law:zpo:238#abs_1_1|1]] Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem
Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. [[law:zpo:238#abs_1_2|2]]Das
Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und
Entscheidung über den Antrag beschränken.
(2)[[law:zpo:238#abs_2_1|1]] Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die
Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in
diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. [[law:zpo:238#abs_2_2|2]]Der
Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht
zu.
(3)[[law:zpo:238#abs_3_1|1]] Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar.
(4)[[law:zpo:238#abs_4_1|1]] Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last,
soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners
entstanden sind.