[[{}law:zpo:237|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:239|→]] == § 238 Verfahren bei Wiedereinsetzung == (1)[[law:zpo:238#abs_1_1|1]] Das Verfahren über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist mit dem Verfahren über die nachgeholte Prozesshandlung zu verbinden. [[law:zpo:238#abs_1_2|2]]Das Gericht kann jedoch das Verfahren zunächst auf die Verhandlung und Entscheidung über den Antrag beschränken. (2)[[law:zpo:238#abs_2_1|1]] Auf die Entscheidung über die Zulässigkeit des Antrags und auf die Anfechtung der Entscheidung sind die Vorschriften anzuwenden, die in diesen Beziehungen für die nachgeholte Prozesshandlung gelten. [[law:zpo:238#abs_2_2|2]]Der Partei, die den Antrag gestellt hat, steht jedoch der Einspruch nicht zu. (3)[[law:zpo:238#abs_3_1|1]] Die Wiedereinsetzung ist unanfechtbar. (4)[[law:zpo:238#abs_4_1|1]] Die Kosten der Wiedereinsetzung fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.