[[{}law:zpo:238|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:240|→]]
== § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei ==
(1)[[law:zpo:239#abs_1_1|1]] Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des
Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein.
(2)[[law:zpo:239#abs_2_1|1]] Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die
Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der
Hauptsache zu laden.
(3)[[law:zpo:239#abs_3_1|1]] Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den
Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. [[law:zpo:239#abs_3_2|2]]Die Ladungsfrist wird von dem
Vorsitzenden bestimmt.
(4)[[law:zpo:239#abs_4_1|1]] Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf
Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und
zur Hauptsache zu verhandeln.
(5)[[law:zpo:239#abs_5_1|1]] Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des
Rechtsstreits nicht verpflichtet.