[[{}law:zpo:238|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:240|→]] == § 239 Unterbrechung durch Tod der Partei == (1)[[law:zpo:239#abs_1_1|1]] Im Falle des Todes einer Partei tritt eine Unterbrechung des Verfahrens bis zu dessen Aufnahme durch die Rechtsnachfolger ein. (2)[[law:zpo:239#abs_2_1|1]] Wird die Aufnahme verzögert, so sind auf Antrag des Gegners die Rechtsnachfolger zur Aufnahme und zugleich zur Verhandlung der Hauptsache zu laden. (3)[[law:zpo:239#abs_3_1|1]] Die Ladung ist mit dem den Antrag enthaltenden Schriftsatz den Rechtsnachfolgern selbst zuzustellen. [[law:zpo:239#abs_3_2|2]]Die Ladungsfrist wird von dem Vorsitzenden bestimmt. (4)[[law:zpo:239#abs_4_1|1]] Erscheinen die Rechtsnachfolger in dem Termin nicht, so ist auf Antrag die behauptete Rechtsnachfolge als zugestanden anzunehmen und zur Hauptsache zu verhandeln. (5)[[law:zpo:239#abs_5_1|1]] Der Erbe ist vor der Annahme der Erbschaft zur Fortsetzung des Rechtsstreits nicht verpflichtet.