[[{}law:zpo:23|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:25|→]] == § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand == (1)[[law:zpo:24#abs_1_1|1]] Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk die Sache belegen ist. (2)[[law:zpo:24#abs_2_1|1]] Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder belasteten Grundstücks entscheidend.