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== § 24 Ausschließlicher dinglicher Gerichtsstand ==
(1)[[law:zpo:24#abs_1_1|1]] Für Klagen, durch die das Eigentum, eine dingliche Belastung oder
die Freiheit von einer solchen geltend gemacht wird, für
Grenzscheidungs-, Teilungs- und Besitzklagen ist, sofern es sich um
unbewegliche Sachen handelt, das Gericht ausschließlich zuständig, in
dessen Bezirk die Sache belegen ist.
(2)[[law:zpo:24#abs_2_1|1]] Bei den eine Grunddienstbarkeit, eine Reallast oder ein
Vorkaufsrecht betreffenden Klagen ist die Lage des dienenden oder
belasteten Grundstücks entscheidend.