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== § 241 Unterbrechung durch Prozessunfähigkeit ==
(1)[[law:zpo:241#abs_1_1|1]] Verliert eine Partei die Prozessfähigkeit oder stirbt der
gesetzliche Vertreter einer Partei oder hört seine Vertretungsbefugnis
auf, ohne dass die Partei prozessfähig geworden ist, so wird das
Verfahren unterbrochen, bis der gesetzliche Vertreter oder der neue
gesetzliche Vertreter von seiner Bestellung dem Gericht Anzeige macht
oder der Gegner seine Absicht, das Verfahren fortzusetzen, dem Gericht
angezeigt und das Gericht diese Anzeige von Amts wegen zugestellt hat.
(2)[[law:zpo:241#abs_2_1|1]] Die Anzeige des gesetzlichen Vertreters ist dem Gegner der durch
ihn vertretenen Partei, die Anzeige des Gegners ist dem Vertreter
zuzustellen.
(3)[[law:zpo:241#abs_3_1|1]] Diese Vorschriften sind entsprechend anzuwenden, wenn eine
Nachlassverwaltung angeordnet wird.