[[{}law:zpo:242|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:244|→]] == § 243 Aufnahme bei Nachlasspflegschaft und Testamentsvollstreckung == Wird im Falle der Unterbrechung des Verfahrens durch den Tod einer Partei ein Nachlasspfleger bestellt oder ist ein zur Führung des Rechtsstreits berechtigter Testamentsvollstrecker vorhanden, so sind die Vorschriften des § 241 und, wenn über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet wird, die Vorschriften des § 240 bei der Aufnahme des Verfahrens anzuwenden.