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== § 244 Unterbrechung durch Anwaltsverlust ==
(1)[[law:zpo:244#abs_1_1|1]] Stirbt in Anwaltsprozessen der Anwalt einer Partei oder wird er
unfähig, die Vertretung der Partei fortzuführen, so tritt eine
Unterbrechung des Verfahrens ein, bis der bestellte neue Anwalt seine
Bestellung dem Gericht angezeigt und das Gericht die Anzeige dem
Gegner von Amts wegen zugestellt hat.
(2)[[law:zpo:244#abs_2_1|1]] Wird diese Anzeige verzögert, so ist auf Antrag des Gegners die
Partei selbst zur Verhandlung der Hauptsache zu laden oder zur
Bestellung eines neuen Anwalts binnen einer von dem Vorsitzenden zu
bestimmenden Frist aufzufordern. [[law:zpo:244#abs_2_2|2]]Wird dieser Aufforderung nicht Folge
geleistet, so ist das Verfahren als aufgenommen anzusehen. [[law:zpo:244#abs_2_3|3]]Bis zur
nachträglichen Anzeige der Bestellung eines neuen Anwalts erfolgen
alle Zustellungen an die zur Anzeige verpflichtete Partei.