[[{}law:zpo:244|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:246|→]] == § 245 Unterbrechung durch Stillstand der Rechtspflege == Hört infolge eines Krieges oder eines anderen Ereignisses die Tätigkeit des Gerichts auf, so wird für die Dauer dieses Zustandes das Verfahren unterbrochen.