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== § 246 Aussetzung bei Vertretung durch Prozessbevollmächtigten ==
(1)[[law:zpo:246#abs_1_1|1]] Fand in den Fällen des Todes, des Verlustes der Prozessfähigkeit,
des Wegfalls des gesetzlichen Vertreters, der Anordnung einer
Nachlassverwaltung oder des Eintritts der Nacherbfolge (§§ 239, 241,
242) eine Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten statt, so
tritt eine Unterbrechung des Verfahrens nicht ein; das Prozessgericht
hat jedoch auf Antrag des Bevollmächtigten, in den Fällen des Todes
und der Nacherbfolge auch auf Antrag des Gegners die Aussetzung des
Verfahrens anzuordnen.
(2)[[law:zpo:246#abs_2_1|1]] Die Dauer der Aussetzung und die Aufnahme des Verfahrens richten
sich nach den Vorschriften der §§ 239, 241 bis 243; in den Fällen des
Todes und der Nacherbfolge ist die Ladung mit dem Schriftsatz, in dem
sie beantragt ist, auch dem Bevollmächtigten zuzustellen.