[[{}law:zpo:247|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:249|→]] == § 248 Verfahren bei Aussetzung == (1)[[law:zpo:248#abs_1_1|1]] Das Gesuch um Aussetzung des Verfahrens ist bei dem Prozessgericht anzubringen; es kann vor der Geschäftsstelle zu Protokoll erklärt werden. (2)[[law:zpo:248#abs_2_1|1]] Die Entscheidung kann ohne mündliche Verhandlung ergehen.