[[{}law:zpo:248|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:250|→]]
== § 249 Wirkung von Unterbrechung und Aussetzung ==
(1)[[law:zpo:249#abs_1_1|1]] Die Unterbrechung und Aussetzung des Verfahrens hat die Wirkung,
dass der Lauf einer jeden Frist aufhört und nach Beendigung der
Unterbrechung oder Aussetzung die volle Frist von neuem zu laufen
beginnt.
(2)[[law:zpo:249#abs_2_1|1]] Die während der Unterbrechung oder Aussetzung von einer Partei in
Ansehung der Hauptsache vorgenommenen Prozesshandlungen sind der
anderen Partei gegenüber ohne rechtliche Wirkung.
(3)[[law:zpo:249#abs_3_1|1]] Durch die nach dem Schluss einer mündlichen Verhandlung
eintretende Unterbrechung wird die Verkündung der auf Grund dieser
Verhandlung zu erlassenden Entscheidung nicht gehindert.