[[{}law:zpo:249|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:251|→]] == § 250 Form von Aufnahme und Anzeige == Die Aufnahme eines unterbrochenen oder ausgesetzten Verfahrens und die in diesem Titel erwähnten Anzeigen erfolgen durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes.