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== § 253 Klageschrift ==
(1)[[law:zpo:253#abs_1_1|1]] Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines
Schriftsatzes (Klageschrift).
(2)[[law:zpo:253#abs_2_1|1]] Die Klageschrift muss enthalten:
1. die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2. die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen
Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3)[[law:zpo:253#abs_3_1|1]] Die Klageschrift soll ferner enthalten:
1. die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder
eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung
vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen
Verfahren Gründe entgegenstehen;
2. die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die
Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in
einer bestimmten Geldsumme besteht;
3. eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den
Einzelrichter Gründe entgegenstehen;
4. eine Äußerung dazu, ob gegen die Durchführung einer Videoverhandlung
(§ 128a) Bedenken bestehen.
(4)[[law:zpo:253#abs_4_1|1]] Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden
Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5)[[law:zpo:253#abs_5_1|1]] Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer
Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich
unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen
Zahl von Abschriften einzureichen. [[law:zpo:253#abs_5_2|2]]Einer Beifügung von Abschriften
bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht
wird.