[[{}law:zpo:254|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:256|→]]
== § 255 Fristbestimmung im Urteil ==
(1)[[law:zpo:255#abs_1_1|1]] Hat der Kläger für den Fall, dass der Beklagte nicht vor dem
Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist den erhobenen Anspruch
befriedigt, das Recht, Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu fordern
oder die Aufhebung eines Vertrages herbeizuführen, so kann er
verlangen, dass die Frist im Urteil bestimmt wird.
(2)[[law:zpo:255#abs_2_1|1]] Das Gleiche gilt, wenn dem Kläger das Recht, die Anordnung einer
Verwaltung zu verlangen, für den Fall zusteht, dass der Beklagte nicht
vor dem Ablauf einer ihm zu bestimmenden Frist die beanspruchte
Sicherheit leistet, sowie im Falle des § 2193 Abs. 2 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs für die Bestimmung einer Frist zur Vollziehung der
Auflage.