[[{}law:zpo:255|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:257|→]]
== § 256 Feststellungsklage ==
(1)[[law:zpo:256#abs_1_1|1]] Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines
Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf
Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der
Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis
oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche
Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2)[[law:zpo:256#abs_2_1|1]] Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das
Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der
Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe
des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen
Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz
oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt
werde.