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== § 261 Rechtshängigkeit ==
(1)[[law:zpo:261#abs_1_1|1]] Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der
Streitsache begründet.
(2)[[law:zpo:261#abs_2_1|1]] Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen
Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der
mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des
§ 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3)[[law:zpo:261#abs_3_1|1]] Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner
Partei anderweitig anhängig gemacht werden;
2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der
sie begründenden Umstände nicht berührt.