[[{}law:zpo:260|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:262|→]] == § 261 Rechtshängigkeit == (1)[[law:zpo:261#abs_1_1|1]] Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet. (2)[[law:zpo:261#abs_2_1|1]] Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird. (3)[[law:zpo:261#abs_3_1|1]] Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen: 1. während der Dauer der Rechtshängigkeit kann die Streitsache von keiner Partei anderweitig anhängig gemacht werden; 2. die Zuständigkeit des Prozessgerichts wird durch eine Veränderung der sie begründenden Umstände nicht berührt.