[[{}law:zpo:264|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:266|→]] == § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache == (1)[[law:zpo:265#abs_1_1|1]] Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den geltend gemachten Anspruch abzutreten. (2)[[law:zpo:265#abs_2_1|1]] Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen Einfluss. [[law:zpo:265#abs_2_2|2]]Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. [[law:zpo:265#abs_2_3|3]]Tritt der Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht anzuwenden. (3)[[law:zpo:265#abs_3_1|1]] Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde, der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des Anspruchs nicht mehr befugt sei.