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== § 265 Veräußerung oder Abtretung der Streitsache ==
(1)[[law:zpo:265#abs_1_1|1]] Die Rechtshängigkeit schließt das Recht der einen oder der anderen
Partei nicht aus, die in Streit befangene Sache zu veräußern oder den
geltend gemachten Anspruch abzutreten.
(2)[[law:zpo:265#abs_2_1|1]] Die Veräußerung oder Abtretung hat auf den Prozess keinen
Einfluss. [[law:zpo:265#abs_2_2|2]]Der Rechtsnachfolger ist nicht berechtigt, ohne Zustimmung
des Gegners den Prozess als Hauptpartei an Stelle des Rechtsvorgängers
zu übernehmen oder eine Hauptintervention zu erheben. [[law:zpo:265#abs_2_3|3]]Tritt der
Rechtsnachfolger als Nebenintervenient auf, so ist § 69 nicht
anzuwenden.
(3)[[law:zpo:265#abs_3_1|1]] Hat der Kläger veräußert oder abgetreten, so kann ihm, sofern das
Urteil nach § 325 gegen den Rechtsnachfolger nicht wirksam sein würde,
der Einwand entgegengesetzt werden, dass er zur Geltendmachung des
Anspruchs nicht mehr befugt sei.