[[{}law:zpo:265|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:267|→]]
== § 266 Veräußerung eines Grundstücks ==
(1)[[law:zpo:266#abs_1_1|1]] Ist über das Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechts, das für ein
Grundstück in Anspruch genommen wird, oder einer Verpflichtung, die
auf einem Grundstück ruhen soll, zwischen dem Besitzer und einem
Dritten ein Rechtsstreit anhängig, so ist im Falle der Veräußerung des
Grundstücks der Rechtsnachfolger berechtigt und auf Antrag des Gegners
verpflichtet, den Rechtsstreit in der Lage, in der er sich befindet,
als Hauptpartei zu übernehmen. [[law:zpo:266#abs_1_2|2]]Entsprechendes gilt für einen
Rechtsstreit über das Bestehen oder Nichtbestehen einer Verpflichtung,
die auf einem eingetragenen Schiff oder Schiffsbauwerk ruhen soll.
(2)[[law:zpo:266#abs_2_1|1]] Diese Bestimmung ist insoweit nicht anzuwenden, als ihr
Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte
von einem Nichtberechtigten herleiten, entgegenstehen. [[law:zpo:266#abs_2_2|2]]In einem
solchen Fall gilt, wenn der Kläger veräußert hat, die Vorschrift des §
265 Abs. 3.