[[{}law:zpo:266|←]][[{}law:zpo|↑]][[{}law:zpo:268|→]] == § 267 Vermutete Einwilligung in die Klageänderung == Die Einwilligung des Beklagten in die Änderung der Klage ist anzunehmen, wenn er, ohne der Änderung zu widersprechen, sich in einer mündlichen Verhandlung auf die abgeänderte Klage eingelassen hat.