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== § 269 Klagerücknahme ==
(1)[[law:zpo:269#abs_1_1|1]] Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn
der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen
werden.
(2)[[law:zpo:269#abs_2_1|1]] Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der
Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind
dem Gericht gegenüber zu erklären. [[law:zpo:269#abs_2_2|2]]Die Zurücknahme der Klage erfolgt,
wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch
Einreichung eines Schriftsatzes. [[law:zpo:269#abs_2_3|3]]Der Schriftsatz ist dem Beklagten
zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme
der Klage erforderlich ist. [[law:zpo:269#abs_2_4|4]]Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme
der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der
Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt,
wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3)[[law:zpo:269#abs_3_1|1]] Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht
anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht
rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner
ausdrücklichen Aufhebung bedarf. [[law:zpo:269#abs_3_2|2]]Der Kläger ist verpflichtet, die
Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig
über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund
aufzuerlegen sind. [[law:zpo:269#abs_3_3|3]]Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor
Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin
zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter
Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem
Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4)[[law:zpo:269#abs_4_1|1]] Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3
eintretenden Wirkungen durch Beschluss. [[law:zpo:269#abs_4_2|2]]Ist einem Beklagten
Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten
von Amts wegen zu entscheiden.
(5)[[law:zpo:269#abs_5_1|1]] Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn
der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag
übersteigt. [[law:zpo:269#abs_5_2|2]]Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung
über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr
zulässig ist.
(6)[[law:zpo:269#abs_6_1|1]] Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die
Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.